SPH Nordlicht ist ein aufstrebender Träger aus der Mitte Schleswig-Holsteins.
Wir bieten soziale Hilfen für Kinder, Jugendliche, Familien und Menschen mit Hilfebedarf an.
Dabei befassen wir uns bei der Jugend- und Familienhilfe mit Krisen, besonderen Umständen oder Problemen innerhalb einer Familie und deren Umfeld. Schulische Angelegenheiten, Behördengänge, Haushaltsplanung und vieles mehr können begleitet und unterstützt werden. Junge Erwachsene werden an die Hand genommen, um Selbstständigkeit zu erlernen und diese zu fördern.
Bei der Eingliederungshilfe unterstützen wir volljährige Menschen mit psychischen und/oder Suchterkrankungen dabei, ein selbstbestimmtes Leben in ihren eigenen vier Wänden zu führen. Unsere qualifizierte und begleitende Assistenz richtet sich an Personen, die genügend Stabilität und Eigenmotivation besitzen, um in ihrem eigenen Zuhause zu leben, sowie an jene, die den Wunsch haben, ihre Selbstständigkeit zu verbessern.
§ 31 SGB VIII – Ziel der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) ist die Intervention mit pädagogischen und alltagspraktischen Hilfen, um die Selbsthilfekompetenz der Familien zu stärken. Die Hilfe findet in der Umwelt der Familie statt und ist immer auf die gesamte Familie ausgerichtet. Sie folgt dem Prinzip einer längerfristigen Hilfe. In der Regel mit einer bestimmten Einzelperson als Familienhelfer*in.
§ 41 SGB VIII – Ziel der ambulanten Hilfe für junge Volljährige ist es, jungen Erwachsenen, die Defizite in ihrer Persönlichkeitsentwicklung haben und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung noch nicht in der Lage sind, eine individuelle Hilfestellung durch eine sozialpädagogische Fachkraft zur Verfügung zu stellen.
§ 35 SGB VIII – Das Ziel dieser Hilfe ist es, den/die Klienten*in insoweit intensive zu begleiten, dass er/sie sich sozial wieder gut integrieren kann und in der Lage ist, ein eigenverantwortliches Leben zu führen. Die Hilfen sind intensiv und sehr individuell anpassbar. Es ist ein enger Kontakt zwischen Fachkraft und Klient*in wichtig.
§ 18 SGB VIII – Ziel der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtes ist es, eine stabile Basis zu erarbeiten, um wieder einen möglichst normalen Kontakt zwischen den Bezugspersonen zu haben. Eine direkte Gefährdung des Kindes soll ausgeschlossen werden. Die Fachkraft beobachtet, interveniert, reflektiert und dokumentiert.
§ 27 ff. SGB VIII – Ziel dieser Hilfe ist, den grundsätzlichen und optimalen Hilfebedarf bzw. die Hilfeform festzustellen. Diese Hilfe ist zeitlich eng befristet, intensiv, ambulant, sowie ressourcen- und lösungsorientiert. Eingeleitet werden kann diese Form der Hilfe innerhalb weniger Tage, sie kann einen hohen Betreuungsrahmen haben und ist auf max. 3 Monate befristet. Ein Clearing wird einberufen in ungeklärten, nicht durchschaubaren Situationen, in Krisen mit evtl. Gefährdungen. Wenn eine Fremdunterbringung droht und die Familie diese noch abwenden möchte, wenn es von Familienmitgliedern deutliche Anzeichen gibt, die Familie zu verlassen oder wenn die bisherigen Hilfen nicht adäquat waren.
§ 30 SGB VIII – Ziel des Erziehungsbeistandes ist es die Problemlagen des Kindes/Jugendlichen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds zu bearbeiten. Gegenstand ist hier im Besonderen die Beziehung zwischen Eltern und Kindern/Jugendlichen. Die schulischen Probleme der Kinder/Jugendlichen, sowie die anderen sozialen Bezüge des Kindes/Jugendlichen. Im Mittelpunkt steht hier die Unterstützung des Kindes/Jugendlichen.
§ 8a SGB VIII – Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass er den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnimmt und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen wird. Es wird sichergestellt, dass die beschäftigten Mitarbeiter*innen bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken werden, wenn sie diese für erforderlich halten und das zuständige Jugendamt informieren werden, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
§ 35a SGB VIII – Ziel der Eingliederungshilfe ist es, Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung individuell zu fördern und ihre Teilhabe am schulischen, sozialen und familiären Leben zu sichern. Die Leistungen stärken schulische und soziale Kompetenzen, fördern Selbstständigkeit und alltagspraktische Fähigkeiten. Eltern und Bezugspersonen erhalten zudem gezielte Beratung und Unterstützung im Umgang mit dem Hilfebedarf.
§ 76 SGB IX – Ziel der qualifizierten Assistenz ist es, volljährige Menschen mit psychischen und Suchterkrankungen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben in ihren eigenen vier Wänden zu führen. Diese Hilfe umfasst die Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung, zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und zur Selbstversorgung. Die Unterstützung erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal und orientiert sich an den individuellen Bedarfen und Zielen der Betroffenen.
§ 76 SGB IX – Ziel der Übernahme- und Begleitassistenz ist es, volljährige Menschen mit psychischen und Suchterkrankungen zu ermöglichen, selbstständig in ihrer eigenen Wohnung zu leben und an der Gemeinschaft teilzuhaben. Die Leistungen umfassen Unterstützung in den Bereichen Mobilität, Kommunikation, Selbstversorgung und häusliches Leben. Durch gezielte Assistenz und Begleitung wird die Eigenständigkeit und Selbstbestimmung der Betroffenen gefördert und stabilisiert.
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Wir unterstützen Kinder, Jugendliche, Familien und Menschen mit Assistenzbedarf im Alltag. Unsere Hilfe ist ganz praktisch: Wir begleiten bei Terminen, helfen bei Konflikten, fördern Selbstständigkeit und sorgen dafür, dass niemand allein dasteht.
Unsere Leistungen richten sich an Familien mit Unterstützungsbedarf sowie an Menschen mit Teilhabeeinschränkungen. Voraussetzung ist meist eine Bewilligung durch das Jugendamt oder das Sozialamt. Wir helfen gern bei der Klärung
In der Regel nichts. Die Kosten übernimmt das zuständige Amt. Nur in wenigen Sonderfällen kann ein geringer Eigenanteil entstehen – wir erklären transparent, was auf Sie zukommt.
Sobald die Hilfe vom Amt bewilligt ist und ein Erstgespräch stattgefunden hat, legen wir los – oft innerhalb weniger Tage. In dringenden Fällen versuchen wir, schneller zu reagieren.
Wir starten mit einem Kennenlernen, planen gemeinsam die Ziele und Abläufe und begleiten dann regelmäßig – so, wie es sinnvoll und notwendig ist. Die Zusammenarbeit ist verbindlich, aber auf Augenhöhe.
Ja, in der Regel braucht es einen offiziellen Antrag beim Amt. Wir unterstützen Sie gern dabei. Ohne Bewilligung dürfen wir keine Hilfe leisten.
Das hängt vom Bedarf ab und wird gemeinsam mit dem Amt festgelegt – meist im Rahmen eines Hilfeplans oder durch die bewilligte Stundenzahl.
Die Hilfe ist freiwillig. Wenn Sie sie nicht mehr möchten, können Sie das jederzeit sagen. Wir klären dann gemeinsam, wie es weitergeht – ohne Druck.
Unsere pädagogischen Fachkräfte – mit Ausbildung und Erfahrung im Bereich der Jugendhilfe. Ihr Kind bekommt feste Ansprechpartner, die verlässlich da sind.
Ja. Sie sind Teil des Prozesses und werden regelmäßig einbezogen. Gute Hilfe funktioniert nur gemeinsam.
Ja. Wir setzen auf Kontinuität. Ihr Kind hat in der Regel eine feste Bezugsperson, die die Situation kennt und verlässlich begleitet.
Ganz praktisch: Gespräche, Begleitung zu Terminen, Unterstützung bei Hausaufgaben, Konfliktlösung, Freizeitgestaltung – je nachdem, was gerade gebraucht wird.
Ja. Auch junge Erwachsene können Hilfe bekommen, z. B. über das Jugendamt (§41 SGB VIII) oder über die Eingliederungshilfe. Wir beraten gern, was möglich ist.
Ja. Wir begleiten zu Gesprächen, helfen beim Verstehen von Schreiben oder beim Einhalten von Terminen. Wir sind ansprechbar, wenn es kompliziert wird.
Die Hilfe wird in der Regel über das zuständige Jugendamt oder Sozialamt beantragt. Wenn bereits ein Kontakt zu einem Sozialarbeiter oder einer Sozialarbeiterin besteht, kann dieser den Antrag gemeinsam mit Ihnen vorbereiten. Gern unterstützen wir Sie dabei, den richtigen Weg zu finden und begleiten Sie im Prozess.
Ja. Sie haben grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII bzw. § 9 SGB IX), das heißt: Sie dürfen sich den Anbieter selbst aussuchen, wenn die Einrichtung anerkannt und geeignet ist. Wir sind bei verschiedenen Jugendämtern und Sozialämtern als Träger anerkannt. Sprechen Sie uns gern an – wir helfen Ihnen bei der Abstimmung mit dem Kostenträger.
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Unser Ziel ist es, Menschen in ihrer individuellen Lebensgestaltung so zu unterstützen, dass sie ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben führen können. Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen die persönlichen Ziele und Bedürfnisse der von uns betreuten Personen. Wir bieten qualifizierte Assistenz, die durch gezielte Anleitung, Übungen und die Stärkung individueller Ressourcen geprägt ist. Gemeinsam planen, üben und reflektieren wir alltägliche Lebenssituationen, um die Selbstständigkeit unserer Klienten zu fördern.
Die Basis unserer Arbeit bildet eine individuelle und personenzentrierte Herangehensweise, die den Menschen und seine Stärken in den Vordergrund stellt – auch und gerade im Umgang mit Herausforderungen und Erkrankungen. Durch entlastende Gespräche, den Austausch von Erfahrungen und den Einsatz verschiedener Kommunikationstechniken bieten wir Unterstützung in schwierigen Phasen. Unser Ansatz der Hilfe zur Selbsthilfe berücksichtigt stets die aktuelle Lebenssituation der betreuten Personen und zielt darauf ab, individuelle Lösungswege zu erarbeiten und zu begleiten.
Nach dieser Bewerbung melden wir uns per SMS oder E-Mail, um einen Termin für ein kurzes und unverbindliches Kennenlerntelefonat zu vereinbaren.